Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Alfred-Adler-Akademie" und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2) Die Akademie hat ihren Sitz in Gotha.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele der Alfred-Adler-Akademie
1) Die Alfred-Adler-Akademie ist eine Fortbildungseinrichtung der Deutschen Gesellschaft für Individualpsychologie e.V. (DGIP). Sie ist eine politisch, weltanschaulich und religiös neutrale und unabhängige Einrichtung zur Fortbildung auf dem Gebiete der Individualpsychologie, und dient als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Die Adler-Akademie dient insbesondere der Verbreitung, der wissenschaftlichen Ergänzung, Vertiefung und Weiterentwicklung der von Alfred Adler begründeten vergleichenden Individualpsychologie durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote und durch Forschungsvorhaben.
3) Die Akademie ist selbstlos tätig. Sie vertritt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
§3 Aufgaben der Alfred-Adler-Akademie
1) Die Alfred-Adler-Akademie verwirklicht ihrer Ziele, indem sie Veranstaltungen organisiert, durchführt oder unterstützt, wissenschaftliche Forschung betreibt oder fördert, Publikationen vorlegt und die Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis vertieft. Dies bedeutet insbesondere: die Akademie
a) bietet fachspezifische Bildungsangebote an (z.B. Tagungen, Seminare, Workshops, Werkstattgespräche, reflexive Veranstaltungen, online-gestützte strukturierte Fortbildungsmöglichkeiten) auf allen Gebieten, die mit Individualpsychologie in Verbindung stehen;
b) gibt Interessierten innerhalb und außerhalb der DGIP die Möglichkeit, ihre Kompetenzen zu aktualisieren und weiterzuentwickeln;
c) organisiert lokal und überregional Fort- und Weiterbildung für verschiedene Berufsgruppen; dies beinhaltet nicht die staatlich anerkannten Ausbildungsgänge, die an den Alfred-Adler-Instituten durchgeführt werden;
d) bietet eine Plattform für fachspezifische Diskussionen und Erfahrungsaustausch;
e) vertritt die bildungspolitischen Interessen der DGIP;
f) arbeitet eng mit allen relevanten Partnern außerhalb der DGIP zusammen;
g) fördert das Engagement von Praktikern in der fachlichen Weiterbildung.
2) Bei der Verfolgung ihrer Zwecke arbeitet die Akademie vor allem mit ihren ordentlichen Mitgliedern zusammen, aber auch mit anderen in- und ausländischen Organisationen und Personen, die ihre Ziele nach § 2 unterstützen.
§4 Mitgliedschaft und Stimmrecht der Mitglieder
1) Die Alfred-Adler-Akademie hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind die DGIP sowie die von der DGIP anerkannten Ausbildungsinstitute (Alfred-Adler-Institute). Jedes Alfred-Adler-Institut hat eine Stimme, die DGIP so viele Stimmen wie die Alfred-Adler-Institute zusammen. Über die Vertreter der DGIP entscheidet die Delegiertenversammlung der DGIP auf Vorschlag des Bundesvorstandes der DGIP. Im Ausnahmefall, insbesondere im Fall des § 6 Abs. 3, können auch natürliche Personen ordentliches Mitglied der Akademie sein.
3) Förderndes Mitglied können werden juristische oder natürliche Personen, Institute oder sonstige Unternehmungen, die die Aufgaben und Ziele der Akademie unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen der Akademievorstand die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragende Leistungen zur Förderung der Individualpsychologie verleiht. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht.
§5 Aufnahme in die Alfred-Adler-Akademie
1) Anträge über die Aufnahme sind schriftlich an den Akademievorstand zu richten.
2) Der Akademievorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2) Der Austritt kann mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahrs erklärt werden.
3) Sinkt die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Alfred-Adler-Akademie unter drei, kann der Bundesvorstand der DGIP Fachmitglieder der DGIP zu ordentlichen Mitgliedern der Akademie berufen.
4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Verstoß gegen die Ziele und das Ansehen der Akademie, bei Verstoß gegen ethische Grundsätze und bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, aus der Akademie ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Akademievorstand mit schriftlicher Begründung, die mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt wird. Ein Mitglied, das vom Akademievorstand ausgeschlossen wurde, kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Akademievorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
5) Wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag ein Jahr in Rückstand geraten ist und den Rückstand nach Aufforderung nicht innerhalb eines Monats ausgleicht, kann es auf Beschluss des Akademievorstandes als Mitglied gestrichen werden. Die Beitragsschuld bleibt davon unberührt.
6) Wenn ein förderndes Mitglied vereinbarte finanzielle Leistungen für den Verein trotz schriftlicher Erinnerung ein Jahr lang ohne hinreichende Erklärung unterlässt, kann es auf Beschluss des Akademievorstandes als förderndes Mitglied gestrichen werden. Eine Rückzahlung früher erbrachter finanzieller Leistungen ist ausgeschlossen.
§7 Beiträge
1) Die Höhe des Beitrages der ordentlichen Mitglieder wird vom Akademievorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2) Der volle Jahresbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig.
3) Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres ein, so ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
4) Die Höhe von Leistungen fördernder Mitglieder wird zwischen diesen und dem Akademievorstand vereinbart.
§8 Organe der Alfred-Adler-Akademie
Organe der Alfred-Adler-Akademie sind:
1) die Mitgliederversammlung (§ 9),
2) der Akademievorstand (§ 10),
3) die Akademieleitung (§ 11),
4 ) die Leitungskonferenz (§ 12).
§9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Alfred-Adler-Institute und der entsprechenden Vertreterzahl der DGIP (siehe § 4 Abs. 2). Alle Vertreter müssen Mitglied der DGIP sein; sie haben jeweils eine Stimme, Stimmdelegation bis zu einer weiteren Stimme ist möglich.
2) Sind natürliche Personen ordentliches Mitglied der Alfred-Adler-Akademie (§ 4 Abs. 2), so haben auch diese Personen jeweils eine Stimme; Stimmdelegation ist in diesem Fall nicht möglich.
3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre einmal zusammen, regelmäßig in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres.
4) Die Mitgliederversammlung wird von der Akademieleitung schriftlich einberufen, indem sie den Mitgliedern (§ 4 Abs. 1) mindestens einen Monat vorher Termin, Ort und vorläufige Tagesordnung mitteilt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Jahresbericht des Vorstands, Finanzbericht, Entlastung des Vorstands;
b) die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen Mit
c) Anträge des Akademievorstands und Anträge aus den Organen der Akademie, die spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen und vor Annahme der Tagesordnung bekanntgegeben sein müssen;
d) Anträge von Mitgliedern, die beim Akademievorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein müssen.
e) die Veränderung der Fachbereiche im Einvernehmen mit der Leitungskonferenz der Akademie.
6) Die Mitgliederversammlung berät über Aufgaben und Tätigkeit der Akademie.
7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern findet geheime Wahl statt.
8) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jährlich einmal die ordnungsgemäße Buchführung der Akademie prüfen.
9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird von der oder dem ersten Vorsitzenden des Akademievorstands und dem Protokollführer unterzeichnet und allen Mitgliedern zugesandt.
11) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§10 Akademievorstand
1) Vorstand des Vereins i. S. des §26 BGB ist der Akademievorstand. Er besteht aus drei Mitgliedern: dem/der ersten Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/die erste Vorsitzende leitet die Alfred-Adler-Akademie. Er/sie wird vom Bundesvorstand der DGIP vorgeschlagen.
2) Alle Vorstandsmitglieder müssen DGIP-Mitglieder sein. Ein Vorstandsmitglied soll ein Vertreter der Mitgliederversammlung, ein Vorstandsmitglied ein Vertreter der Fachbereichsleiter sein.
3) Zur Vertretung des Vereins sind berechtigt
a) der/die erste Vorsitzende alleine;
b) ein weiteres Vorstandsmitglied mit Zustimmung des/der ersten Vorsitzenden.
4) Der Akademievorstand erfüllt folgende Aufgaben:
a) Festsetzung des Arbeits- und Aufgabenprogramms der Akademie [§ 3] in Absprache mit der Leitungskonferenz;
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
5) Die Amtsdauer des Akademievorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er kann vorzeitig ausscheidene Vorstandsmitglieder selbst ergänzen; dies gilt nicht für den/die erste/n Vorsitzende/n, der/die vom Bundesvorstand der DGIP bestellt werden muss.
6) Der Akademievorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§11 Akademieleitung
1) Der/die erste Vorsitzende der Alfred-Adler-Akademie leitet die Geschäfte der Akademie. Er/sie ist berechtigt, den Titel "Leiter/in der Alfred-Adler-Akademie" zu führen.
2) Die Akademieleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) organisiert räumlich, zeitlich und personell die Veranstaltungen der Akademie für die Fachbereiche;
b) übernimmt die vollständige Betreuung der Teilnehmenden (z.B. Ausschreibung/Programm, Anmeldung, Einladung, Bezahlung, Bestätigung);
c) prüft die Einhaltung der gesetzten Standards gem. § 13 Abs. 2d;
d) sorgt für die Zertifizierung der Akademieangebote;
e) verwaltet die Einnahmen und Ausgaben, legt den Finanzplan fest, erarbeitet den Jahresabschluss der Akademie;
f) bewirbt alle Angebote der Akademie in den einschlägigen Medien;
g) berichtet dem Bundesvorstand und der Delegiertenversammlung der DGIP.
3) Bei Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann die Akademieleitung von einem/einer Leiter/in eines Fachbereiches der Akademie vertreten werden. Der/die Vertreter/in wird von der Leitungskonferenz im Einvernehmen mit der Akademieleitung bestellt.
4) Zur Abwicklung aller anfallenden Arbeiten kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die der Akademieleitung unterstellt ist.
§12 Leitungskonferenz
1) Die Leitungskonferenz besteht aus den Leitenden der Fachbereiche und der Akademieleitung. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) legt das Arbeitsprogramm der Alfred-Adler-Akademie in Absprache mit dem Kuratorium und dem Akademievorstand fest;
b) entscheidet über das jährliche Fortbildungsangebot der Akademie;
c) beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluss der Akademie;
d) schlägt der Akademieleitung Vorsitzende für Arbeitsgruppen vor;
e) bestellt eine/n Vertreter/in für die Akademieleitung im Einvernehmen mit dem Akademievorstand.
2) Die Leitungskonferenz tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen und wird von der Akademieleitung einberufen.
3) Die Leitungskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
§13 Fachbereiche
1) Die Alfred-Adler-Akademie gliedert sich in die Fachbereiche: Pädagogik, Soziale Arbeit, Management, Ärztliche Psychotherapie/Psychoanalyse, Psychologische Psychotherapie/Psychoanalyse, Kinder- und Jugendlichen-psychotherapie, Jahrestagungen, Geschichte.
2) Die Fachbereiche erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie erarbeiten Fortbildungskonzepte für ihre jeweiligen fachlichen Bedürfnisse mit entsprechenden Vorschlägen für die Veranstaltungsorte;
b) sie stimmen ihre Angebote innerhalb der Leitungskonferenz untereinander ab, insbesondere bei übergreifenden Veranstaltungen;
c) sie wählen Referenten/Referentinnen, Seminar- und Gruppenleiterinnen und -leiter für ihre jeweiligen Angebote aus;
d) sie legen Standards für die Qualifikationen fest.
3) Die Fachbereiche können von der Leitungskonferenz im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung verändert werden.
§14 Arbeitsgruppen
1) Für besondere Aufgaben können in der Alfred-Adler-Akademie Arbeitsgruppen gebildet werden.
2) Die Leitung dieser Arbeitsgruppen wird von der Akademieleitung auf Vorschlag der Leitungskonferenz bestellt.
3) Die Dauer dieser Gruppen wird von der Leitungskonferenz festgelegt; sie kann von ihr im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der jeweiigen Gruppe verändert werden.
§15 Finanzen
1) Die Alfred-Adler-Akademie finanziert sich und ihre Tätigkeit durch
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Kursgebühren;
c) Zuschüsse, Zuwendungen und Spenden;
d) sonstige Erträge.
2) Die Akademie führt ihre Geschäfte nach Maßgabe eines Haushaltsplanes, der in der Regel vor Beginn des Geschäfts-jahres von der Akademieleitung in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Fachbereiche vorgelegt und vom Akademie-vorstand beschlossen wird.
3) Alle geplanten Veranstaltungen werden grundsätzlich nur durchgeführt, wenn ihre Kostendeckung sichergestellt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Akademieleitung nach Rücksprache mit der jeweiligen Fachbereichsleitung.
4) Die Leistungen von Kursreferentinnen/-referenten und Vortragenden in Veranstaltungen der Akademie sind angemessen zu vergüten.
§16 Vermögen der Alfred-Adler-Akademie
1) Alle Mittel des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 und §3 der Satzung gebunden und sind entweder laufend für diese Zwecke zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Verwendung der Mittel ist in der Rechnungsführung des Vereins nachzuweisen.
2) Als Zweckvermögen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung gilt das angesammelte Vermögen, das satzungsgemäßen Zwecken dient. Der Akademievorstand kann die Ansammlung von Fonds für die Aufgaben des Vereins im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke beschließen. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln deutscher Länder, der Bundesrepublik Deutschland oder einer freien Vereinigung, einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
§ 17 Auflösung der Alfred-Adler-Akademie
1) Die Auflösung der Alfred-Adler-Akademie bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
3) Ist nach vorstehender Bestimmung eine Mitgliederversammlung zur Auflösung der Akademie nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die frühestens 30 Tage nach der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung stattfinden darf. Diese Mitgliederversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. In jedem Fall bedarf der Beschluss über die Auflösung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DGIP einerseits und die von ihr anerkannten Ausbildungsinstitute andererseits, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
5) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22. November 2009 in Kraft.
